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Information zu Rückzahlungsforderungen

3. Februar 2016

Täglich erreichen uns Schreiben und Anrufe von Bescheidempfängern, in denen mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 die Erstattung gezahlter Altanschließer- oder Nacherhebungsbeiträge gefordert werden.

Dazu möchten wir Ihnen folgende Informationen geben:

  • Die Rechtslage ist entgegen aller anderslautenden Pressemitteilungen keineswegs abschließend geklärt. Eine Aufhebung der Beitragsbescheide zum jetzigen Zeitpunkt kommt daher nicht infrage. Das Ministerium des Inneren und für Kommunales (MIK) hat in einem Rundschreiben die Aufgabenträger ausdrücklich vor übereilten Schritten gewarnt. Das Rundschreiben haben wir dieser Information beigefügt.
  • Beide Verbandsvorsteher, Michael Grubert für den WAZV „Der Teltow“ und Reinhard Mirbach für den WAZV „Mittelgraben“, sind sich jedoch darüber einig, dass in den noch im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren befindlichen Fällen die Aussetzung der Vollziehung erklärt und gezahlte Beträge zurück überwiesen werden sollen.
  • Für die Verbandsversammlungen am 17.02.2016 und 24.02.2016 werden entsprechende Beschlüsse vorbereitet. Stimmt die jeweilige Verbandsversammlung zu, kann mit dem Versand der entsprechenden Schreiben an die Widerspruchsführer begonnen werden.

Wie Sie ebenfalls der Presse und auch unseren Informationen entnehmen konnten, ist eine große Anzahl von Bescheiden zu bearbeiten. Insofern bitten wir Sie um Geduld. Sie haben selbstverständlich das Recht, jederzeit Anfragen oder Anträge in schriftlicher oder mündlicher Form zu stellen Jedoch weisen wir vorsorglich darauf hin, dass auf die zahlreich eingegangenen Rückzahlungsforderungen aus Kapazitätsgründen nicht sofort reagiert werden kann. Die Vorgänge werden systematisch abgearbeitet.

Wir wären Ihnen daher dankbar, wenn Sie Ihre Anfragen und Rückzahlungsanträge auf ein Minimum beschränken; vielleicht hilft Ihnen dabei folgender Hinweis:

Ein Rückzahlungsantrag ist nicht erforderlich, da jeder Widerspruchsführer vom Verband angeschrieben und informiert wird.

Über den Umgang mit bestandskräftigen Bescheiden wird die Verbandsversammlung nach endgültiger Klärung der Rechtslage zu entscheiden haben.

 

Anhang: Rundschreiben des Ministerium des Innern und für Kommunales

 

 

 

 

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