Die von den Zweckverbänden betriebenen öffentlichen Entwässerungsanlagen werden durch Beiträge und Benutzungsgebühren finanziert. Alle Eigentümer von Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, haben einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Möglichkeit, diese Anlage in Anspruch zu nehmen. Der Wert des Grundstücks steigt durch die Erschließung. Als Gegenleistung für diesen wirtschaftlichen Vorteil sieht das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg die Möglichkeit vor, Beiträge von den Grundstückseigentümern zu erheben, die der Refinanzierung der Investitionen in die öffentliche Anlage dienen. In der Vergangenheit wurden die Beiträge nur von Eigentümern der Grundstücke erhoben, die durch Baumaßnahmen nach Inkrafttreten des ersten Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg angeschlossen wurden. Eigentümer, deren Grundstücke vor dem 03.10.1990 angeschlossen worden sind, – die sogenannten Altanschließer – wurden dagegen bisher nicht zum Anschlussbeitrag herangezogen. Das Oberverwaltungsgericht sieht in Urteilen aus den Jahren 2001 und 2007 darin eine Ungleichbehandlung. An dem Aufwand für die öffentliche Anlage müssen die Eigentümer aller angeschlossenen Grundstücke gleichmäßig beteiligt werden. Nur so werden die Kosten gleichmäßig und gerecht verteilt.
Beitragspflichtige:
Beitragspflichtig ist derjenige, der am 1. Januar 2011 im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen war, das am 03.10.1990 an die zentrale Schmutzwasserentsorgung angeschlossen war oder angeschlossen werden konnte (eine Veräußerung des Grundstücks nach dem 1. Januar 2011 hat keine Auswirkung auf die Beitragspflicht). Nicht nur private Grundstückseigentümer, sondern auch die Gemeinden und deren Wohnungsgesellschaften, der Landkreis, das Land und der Bund erhalten Beitragsbescheide. Für jedes Grundstück ist der Anschlussbeitrag nur einmalig einzurichten. Wenn allerdings der Beitrag von früheren Eigentümern gezahlt wurde, ist nachzuprüfen, ob der entrichtete Beitrag in seiner Höhe korrekt ist. Dies soll auf Grundlage der Satzung erfolgen, deren Neufassung rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Wenn das Grundstück nach dem 3.10.1990 gekauft wurde, im Kaufvertrag stand jedoch, dass Erschließungskosten mehr anfallen würden, ist der Beitrag trotzdem zu entrichten. Privatrechtliche Regelungen im Kaufvertrag gelten nur zwischen Verkäufer und Käufer. Die Beitragspflicht gegenüber dem Zweckverband wird davon nicht berührt. Nicht beitragspflichtig sind Mieter. Neben den Grundstückseigentümern sind Erbbauberechtigte und unter bestimmten Voraussetzungen auch Nutzungsberechtigte heranzuziehen.
Altanschließer:
Als Altanschließer oder Altanlieger werden jene Grundstückseigentümer bezeichnet, deren Grundstück vor dem 3. Oktober 1990 an die leitungsgebundene öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen war oder angeschlossen werden konnte. Der Zeitpunkt des Anschlusses spielt dabei keine wichtige Rolle – auch diejenigen, die bereits in den 1920er Jahren an die Schmutzwasserleitung angeschlossen wurden, gelten als Altanschließer. Beitragsbescheide ergehen aber auch für solche Grundstücke, die Anfang der 1990er Jahre vor Gründung der Zweckverbände angeschlossen wurden und für die bisher kein Beitrag erhoben wurde.
- Eine Stundung und Ratenzahlung ist schriftlich zu beantragen.
- Für die Dauer der Stundung werden Stundungszinsen erhoben. Die Höhe von 0,5 Prozent je vollen Monat ergibt sich aus den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung.
- Eine Stundung sollte mit einer Ratenzahlung verbunden sein. Eine reine Stundung, d. h. ein Zahlungsaufschub bis zu einem bestimmten Termin, ist in begründeten Fällen aber möglich.
1. Stundung für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten
Wenn Ihnen die Zahlung in Raten innerhalb von 6 Monaten möglich ist, genügt ein formloser schriftlicher Antrag unter Benennung des Grundes sowie der Zahlungstermine und Ratenhöhen. Diese Möglichkeit der vereinfachten Beantragung hat die Verbandsversammlung beschlossen.2. Stundung für einen Zeitraum zwischen 6 Monaten und maximal 3 Jahren
Für die Beantragung ist ein Formular erforderlich, das Sie telefonisch abfordern oder persönlich abholen können. Das Antragsformular ist auszufüllen und zu unterschreiben, Nachweise zu Einkommen und Belastungen sind beizufügen, unter anderem:- Einkommensnachweise der letzten drei Monate aller zum Haushalt gehörenden Personen,
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung,
- Nachweis bei hohen Kreditbelastungen.
3. Stundung für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren
Die Beantragung erfolgt wie unter 2. aufgeführt. Eine Stundung über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren ist nur gegen eine Sicherheitsleistung möglich. Durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die vom Verband veranlasst wird, werden die Hauptforderung und die Nebenleistungen (Stundungszinsen) im Grundbuch gesichert. Nachdem die Forderung einschließlich der angefallenen Stundungszinsen beglichen ist, erhält der Grundstückseigentümer die Löschungsbewilligung. Auch wenn keine Ratenzahlungen möglich sind (Mindestrente, Hartz IV), kann die Forderung im Grundbuch gesichert werden. In dem Fall sind trotz der Eintragung im Grundbuch die Stundungszinsen jährlich zu zahlen.4. Stundung gegen Grundschuld
Unabhängig von der Dauer kann eine Stundung und Ratenzahlung ohne Bonitätsprüfung gewährt werden, wenn der Schuldner von sich aus die Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten des Verbandes veranlasst. Damit ist die Forderung gesichert. Der Schuldner zahlt die vereinbarten Raten und Stundungszinsen.5. Sonderregelung der Stundung für übergroße Grundstücke
Diese Sonderregelung soll dazu dienen, erhebliche Härten zu mildern, wenn aufgrund der Größe des Grundstücks die Beitragsforderung überdurchschnittlich hoch ist und die persönlichen Umstände weder eine Begleichung der Forderung noch eine Ratenzahlung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ermöglichen. Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen kann die Regelung nach Prüfung des Einzelfalls angewendet werden:- Das Grundstück dient ausschließlich der privaten Wohnnutzung des Eigentümers und seiner Familienangehörigen.
- Der Eigentümer bewohnt das Grundstück seit einem Zeitpunkt vor dem 03.10.1990 (Nachweis Meldebescheinigung).
- Der Eigentümer hat im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 01.10.2009 das 65. Lebensjahr vollendet.
- Der Eigentümer erklärt, dass ihm die Aufnahme eines Kredites oder die Beleihung des Grundstücks nicht möglich ist. (Nachweis auf Verlangen des Verbandes)
- Die beitragspflichtige Grundstücksfläche ist größer als 700 m².
- Der Beitragspflichtige erklärt sich mit der Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe der Beitragsforderung zuzüglich Stundungszinsen einverstanden.