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Änderung zum Betrieb von Zapfhahnzählern

3. April 2023

Für das Wasser, das wir täglich verbrauchen, wird eine Schmutzwassergebühr erhoben. Wird das verbrauchte Wasser aber nicht der Kanalisation oder abflusslosen Sammelgruben zugeführt, sondern zum Beispiel zur Gartenbewässerung genutzt, kann diese Gebühr eingespart werden. Dafür ist ein separater Gartenwasserzähler notwendig, der die zu diesem Zweck genutzte Wassermenge erfasst. In der Regel sind Gartenwasserzähler direkt in der Wasserleitung eingebaut, die zur Bewässerung des Gartens genutzt wird. Einige Gartenbesitzer nutzen jedoch auch Zähler, die man direkt an den Wasserhahn anschrauben kann, so genannte Zapfhahnzähler. Diese sind seit dem 1. Januar 2023 in den Verbandsgebieten der Wasser- und Abwasserzweckverbände „Der Teltow“ und „Mittelgraben“ nicht mehr zulässig. Ist Ihr Gartenwasserzähler noch als Zapfhahnzähler ausgeführt, muss dieser durch einen zugelassenen Fachbetrieb umgebaut werden.

Beim Einbau von Gartenzählern muss die Einhaltung der technischen Vorgaben der MWA durch den Fachbetrieb sichergestellt sein. Die Abnahme und Verplombung des Gartenwasserzählers beantragen Sie bitte über das Formular: „Antrag zur Abnahme von Gartenwasserzählern“

Sollte nach Ablauf der Eichfrist des aktuell installierten Zapfhahnzählers kein Umbau vorgenommen worden sein, wird für diesen Zähler keine Gutschrift der Schmutzwassermengengebühr mehr erfolgen.

Für technische Fragen wenden Sie sich gerne telefonisch unter 033203 345-394 oder per E-Mail an zaehlerwesen@mwa-gmbh.de an uns.

 

                                                                                                 

Grafik 1                                                                                                                                                         Grafik 2

Beispiel Zapfhahnzähler,                                                                                                                          Grundschema Gartenwasserzähler Neuinstallation

nach Ablauf der Eichfrist nicht mehr zulässig!

 

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