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Information zur Installation und zum Wechsel von Gartenwasserzählern

Trinkwassermengen aus öffentlichen Anlagen, die nicht der Schmutzwasserbeseitigung zugeführt werden, können mit der Installation einer geeigneten und geeichten Messeinrichtung (Gartenwasserzähler) nachgewiesen werden. Dies legt die Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung (BKGS) der Wasser- und Abwasserzweckverbände (WAZV) „Der Teltow“ und „Mittelgraben“ bzw. die Gebührensatzung zur Grubenentwässerungssatzung (GGES) des WAZV „Mittelgraben“ fest.

Ist der Zähler registriert, das heißt, durch den jeweiligen WAZV abgenommen und plombiert, wird für das nicht eingeleitete Trinkwasser keine Schmutzwassermengengebühr erhoben. Voraussetzung dafür ist die Installation eines geeigneten, geeichten Wasserzählers nach den technischen Vorgaben sowie die Entrichtung der anfallenden Verwaltungsgebühr für die Abnahme/Plombierung des Absetzmengenzählers.

 

1 Einbau und Wechsel

1.1     Erstinstallation

Die Erstinstallation muss durch einen beim Wasserversorger (MWA) registrierten Installateur erfolgen und den technischen Anforderungen entsprechen. Das Installateurverzeichnis finden Sie hier: https://www.mwa-gmbh.de/service/installateurverzeichnis/. Bitte beachten Sie hierfür den Auszug aus dem Technischen Regelwerk.

Nach der Installation muss die Abnahme/Verplombung des Gartenwasserzählers beim jeweiligen WAZV beantragt werden. Die entsprechenden Formulare stehen unter https://www.mwa-gmbh.de/service/formulare/ zum Download bereit.

Bitte beachten Sie, dass für Messeinrichtungen, die nicht den Vorgaben entsprechend montiert wurden, keine Abnahme erfolgen kann.

1.2     Gartenwasserzähler-Wechsel

Muss ein beim WAZV registrierter Gartenwasserzähler aufgrund des Auslaufs der Eichzeit gewechselt werden, wird der Anschlussnehmer innerhalb des ersten Quartals des betreffenden Jahres postalisch darüber informiert. Darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch, da es sich bei Gartenwasserzählern um private, zusätzliche Zähler handelt, die nicht in der Verantwortlichkeit des Wasserversorgers liegen. Wird bis zum Ablauf der Eichzeit keine Abnahme beim WAZV beantragt bzw. der Zählerwechsel bei der MWA beauftragt, wird der betreffende Gartenwasserzähler nicht mehr in der Abrechnung berücksichtigt, es erfolgt keine Schmutzwassergutschrift mehr.

Der Wechsel kann auf zwei Wegen erfolgen:

1.2.1  Möglichkeit 1: Wechsel über einen Installateur

Sie lassen den Gartenwasserzähler von einem Installateur austauschen, der im Installateurverzeichnis der MWA registriert ist. Dieser bestätigt den ordnungsgemäßen Wechsel mittels Stempel auf dem „Antrag auf Abnahme von Gartenwasserzählern“. Anschließend schicken Sie den Antrag ausgefüllt an den WAZV zurück. Die entsprechenden Formulare stehen unter https://www.mwa-gmbh.de/service/formulare/ zum Download bereit.

1.2.2  Möglichkeit 2 : Austausch durch den Wasserversorger

Sie lassen den Gartenwasserzähler von der MWA als Betriebsführer des WAZV austauschen. Füllen Sie dafür bitte den Antrag „Auswechselung Gartenwasserzähler durch die MWA“ aus und senden diesen an die MWA zurück. Auch dieses entsprechende Formular finden Sie unter: https://www.mwa-gmbh.de/service/formulare/

 

2 Kosten und Wirtschaftlichkeit

2.1     Erstinstallation

Für die Abnahme/Plombierung von neu eingebauten Gartenwasserzählern erhebt der WAZV folgende Verwaltungsgebühren:

  • für die erste abgenommene und plombierte Messeinrichtung (Erstabnahme nach Neuinstallation)
54,40 €
  • für jede weitere an der gleichen Verbrauchsstelle und im gleichen Termin abgenommene und verplombte Messvorrichtung (Erstabnahme nach Neuinstallation)
27,20 €

 

2.2     Gartenwasserzähler-Wechsel (alle sechs Jahre)

2.2.1  Wechsel durch die MWA (optional)

  • Pauschalpreis je Zählerwechsel (Arbeitsaufwand und Zähler)
netto: 133,19€
brutto: 158,50 €

 

2.2.2  Verwaltungsgebühren (fallen in jedem Fall an)

  • für die Abnahme und Verplombung  einer Messeinrichtung (Folgeabnahme nach Zählerwechsel)
27,20 €
  • für jede weitere Abnahme und Verplombung einer Messeinrichtung an der gleichen Verbrauchsstelle und im gleichen Termin (Folgeabnahme nach Zählerwechsel)
13,60 €

 

2.3     Wirtschaftlichkeit

Die MWA geht bei der derzeitigen Gebührenlage davon aus, dass sich die Aufwendungen zur Installation/Unterhaltung von Gartenwasserzählern ab einem Verbrauch von 15 m³/pro Jahr tragen.

 

3 Ansprechpartner

Sie haben weitere Fragen? Gerne helfen Ihnen unsere Mitarbeiter aus dem Kundenservice unter folgenden Telefonnummern weiter: 033203 345-136 oder -142.

Bitte beachten Sie, dass Terminvergaben zur Abnahme oder zum Wechsel eines Gartenwasserzählers nur schriftlich erfolgen!

 

4 Rechtsgrundlagen und Regelwerk

  • § 17 Abs. 3 und 5, § 18 der Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung (BKGS) des WAZV „Der Teltow“ bzw. „Mittelgraben“
  • Mess- und Eichgesetz (MessEG) vom 25.07.2013, zum 01.01.2015 in Kraft getreten
  • Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 17.12.2014, zum 01.01.2015 in Kraft getreten
  • Anlage 2 der Technischen Regeln für die Planung und Bauausführung von Trinkwasserverteilungsanlagen im Betriebsführungsgebiet der MWA

 

4.1     Erläuterungen zu den Rechtsgrundlagen

  • Laut BKGS bzw. GGES kann der Gebührenpflichtige Trinkwassermengen aus öffentlichen Einrichtungen, welche nicht der Schmutzwasserbeseitigung zugeführt werden (zum Beispiel Gartenwasser oder gewerblich genutztes Wasser), mit der Installation eines geeigneten und geeichten Gartenwasserzählers nachweisen.
  • Die nachgewiesenen Trinkwassermengen aus öffentlichen Einrichtungen, die nicht der Schmutzwasserbeseitigung zugeführt werden, werden, sofern die Verwaltungsgebühr nach § 18 BKGS bzw. § 11 GGES entrichtet wurde, nach Plombierung/Abnahme des Gartenwasserzählers nicht berechnet.
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