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Aktuelle Entscheidungen des OVG zur Beitragssatzung des WAZV „Der Teltow“

12. Februar 2014

Nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam den anhängigen Klagen der Altanschließer im vergangenen Jahr stattgegeben hatte, weil die Beitragsregelung in der Satzung unvollständig war, hat der Zweckverband am 7.November 2013 eine Neufassung der beitragsrechtlichen Regelungen auf Grundlage der vom Gericht erteilten Hinweise beschlossen. Mit dieser neuen Satzung hat der Verband Anträge auf Zulassung der Berufung am Oberverwaltungsgericht gestellt. In die Erarbeitung der Neufassung war nicht nur der in Satzungsfragen sehr erfahrene Rechtsanwalt des Zweckverbandes einbezogen, sondern auch ein zweiter Anwalt, der auch den Landeswasserverbandstag vertritt und ebenfalls als Kapazität auf dem Gebiet des kommunalen Abgabenrechts gilt. Der Zweckverband wollte sicher gehen, dass bei der Neufassung sämtliche bisherige Rechtsprechung berücksichtigt wird, um eine rechtswirksame Satzung zum Beschluss zu bringen.

In der letzten Woche erhielten die Anwälte des Zweckverbandes jedoch vom OVG die Information, dass die Anträge auf Zulassung der Berufung abgewiesen wurden. Wieder wird vorgetragen, dass der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht erfüllt sei. Es fehle eine Regelung für Grundstücke im Außenbereich, die eine untergeordnete Bebauung aufweisen, wie Wochenendhäuser, Lagerplätze oder Campingplätze. Der Zweckverband wurde zuvor nicht angehört, ob es derartige Fälle überhaupt gibt.

Die Entscheidung des OVG führt leider dazu, dass weder die Altanschließer noch der Zweckverband nun Klarheit haben, ob die Veranlagung zu einem Beitrag rechtens ist oder nicht. Denn eine Entscheidung in der Sache gibt es weiterhin nicht.

Nach entsprechender Vorbereitung und Prüfung wird die Satzung nochmals neu gefasst werden müssen, um eine rechtswirksame Satzung zu erlangen. Das muss zeitnah geschehen.

Diese Entscheidung ist noch keine endgültige Entscheidung zu Gunsten der Altanschließer, auch wenn die Aufhebung der Bescheide durch das Verwaltungsgericht nun rechtskräftig geworden ist. Nach Satzungsneufassung werden die Bescheide dann erneut ergehen.

Unabhängig von einem erneuten Satzungsbeschluss zur Heilung der beanstandeten Regelungen wird sich die Verbandsversammlung in den nächsten Sitzungen damit auseinandersetzen, ob die Anwendung des sogenannten Optionsmodells nach § 8 Abs. 4 a Kommunalabgabengesetz im Verbandsgebiet rechtssicher möglich ist. Nach Klärung dieser Fragestellung wird dann entschieden, ob eine Neukalkulation erfolgen soll. Der Wunsch einiger Vertreter der Verbandsversammlung, die Altanschließer zu geringeren Beiträgen heranzuziehen, würde dann möglicherweise zu einer erneuten Satzungsänderung führen.

 

 

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