Erste Auszahlungen von 200 Euro – Rückerstattungen sind erfolgt
22. Oktober 2015
Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Der Teltow“ hat in ihrer Sitzung am 1. Juli 2015 in Sachen Beitragsbescheide für Altanschließergrundstücke im Verbandsgebiet die Grundlagen für eine Einzelfallentscheidung beschlossen. Danach kann jeder Grundstückseigentümer, der glaubhaft machen kann, dass für sein Grundstück im Zeitraum bis 1949 bereits eine Zahlung für Schmutzwasserleitungen geleistet wurde, im Rahmen eines gesonderten Antragsverfahrens eine Rückerstattung von 200 Euro erhalten.
Zu beachten ist, dass die jeweils zu treffende Einzelfallentscheidung keinen Rechtsanspruch begründet. Sie hat auch keine Auswirkungen auf das jeweilige Widerspruchsverfahren. Es können jedoch auch Betroffene, die nicht Widerspruch eingelegt bzw. ihren Beitrag bezahlt haben, einen Antrag stellen.
Die betroffenen Altanschließer sollten ihren Antrag schriftlich an den Verband richten und darin in geeigneter Form Zahlungen für öffentliche Schmutzwasserleitungen glaubhaft machen. Ein Antrag per E-Mail ohne Glaubhaftmachung reicht hierfür nicht aus.
Bisher wurden ca. 50 Anträge auf Auszahlung der 200 Euro gestellt. Die Antragssteller erhalten eine Eingangsbestätigung und werden gegebenenfalls aufgefordert, noch erforderliche Unterlagen nachzureichen. Bei mehr als der Hälfte der Anträge erfolgte bereits eine Auszahlung des Betrages. Ein Teil der eingereichten Anträge war jedoch unvollständig. Deshalb weisen der Verband und die MWA darauf hin, dass nur vollständig ausgefüllte Antragsunterlagen auch zur Erstattung führen können.
Als Glaubhaftmachung reichen z. B. Kaufverträge aus den 1930er Jahren aus, in denen ein Betrag für öffentliche Schmutzwasserleitungen ausgewiesen ist. Für den Nachweis genügt auch, dass ein Kaufvertrag oder ein ähnliches Dokument für ein anderes altangeschlossenes Grundstück in derselben Straße aus dem genannten Zeitraum mit Nachweis solcher Zahlungen vorgelegt wird.
Kaufverträge aus dem genannten Zeitraum kann jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich in seinen Grundbuchakten einsehen bzw. auch kopieren. Allerdings werden viele Grundbuchakten zurzeit ins Landesarchiv ausgelagert, sodass die Einsichtnahme etwas Zeit in Anspruch nehmen kann.
Vorsorglich weist der Verband noch einmal darauf hin, dass ein allgemeiner Verweis auf die Kaufverträge von Teltow-Seehof nicht ausreichend ist. Auch sind Kopien von Bauscheinen bzw. Rechnungen für Schmutzwasserhausanschlüsse als Glaubhaftmachung nicht geeignet.
Zu beachten ist schließlich, dass die Antragstellung nicht fristgebunden ist und aus diesem Grunde ausreichend Zeit für die Einbringung der Unterlagen bleibt.
Der Verband und die MWA bestätigten auf Anfrage, dass die Anforderungen angemessen sind und Anträge großzügig im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen bearbeitet werden.
Wasser- und Abwasserzweckverband „Der Teltow“
Michael Grubert
Verbandsvorsteher