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Mögliche Folgen von Beitragsrückzahlungen für den WAZV „Der Teltow“ und seine Kunden

9. Februar 2017

In der Verbandsversammlung am 7. Februar 2017 wurden durch Herrn Rosner von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Göken, Pollak und Partner die mögliche Folgen dargestellt, die sich aus der Rückzahlung von Beiträgen in unterschiedlichem Umfang ergeben.

Ausgangspunkt sind die vier Optionen, die Prof. Brüning im 2. Teil seines Gutachtens aufführt. Diese reichen von der zwingend vorgegebenen Aufhebung nicht bestandskräftiger Bescheide und Rückzahlung der gezahlten Beiträge bis zur vollständigen Erstattung aller Beiträge und Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung.

Die öffentliche Verbandsversammlung wurde von zahlreichen interessierten Bürgern besucht. In der Einwohnerfragestunde haben mehrere Anwesende nachgefragt, wann denn Gleichbehandlung hergestellt würde, indem der Verband auch bestandskräftige Bescheide aufhebt. Dabei gibt es jedoch verschiedene Fallkonstellationen, die hier noch einmal kurz dargestellt werden sollen:

Beitragsbescheide, die bereits vor der Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) im Jahr 2004 zeitnah nach der Erschließung des Grundstücks ergingen und bestandskräftig geworden sind

  • diese Bescheide fallen nicht unter die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, die Rückzahlung würde nur im Falle einer Umstellung auf reine Gebührenfinanzierung erfolgen

Beitragsbescheide für Grundstücke, die vor dem 31.12.1999 angeschlossen wurden und erst nach Inkrafttreten der Änderung des KAG im Jahr 2004 ergangen sind (sog. Altanschließer und andere)

gpp_intro
  • Falls gegen derartige Bescheide innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch erhoben wurde, dieser noch nicht abschließend beschieden wurde bzw. eine Klage anhängig war, hat der Verband den Bescheid bereits aufgehoben und gezahlte Beiträge erstattet (Option 1)
  • Wenn derartige Bescheide bestandskräftig geworden sind, besteht zunächst kein Erstattungsanspruch. Lediglich im Fall einer Entscheidung des Verbandes für Option 3 oder 4 würde eine Rückzahlung erfolgen.

Bestandskraft erlangt ein Bescheid

  • wenn nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang des Bescheides Widerspruch eingelegt wurde
  • wenn der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid abgewiesen wurde und dagegen keine Klage eingereicht wurde
  • wenn das Widerspruchs- oder Klageverfahren durch Rücknahme des Widerspruchs bzw. der Klage beendet wurde

Mit der Vorstellung der möglichen Varianten wird die Diskussion über die künftige Finanzierung der Schmutzwasseranlagen im Verbandsgebiet eröffnet. Eine kurzfristige Entscheidung ist nicht zu erwarten, da die Gemeindevertreter und Stadtverordneten der Mitgliedskommunen in die Entscheidung einbezogen werden müssen. Schließlich wären im Fall einer Umstellung auf reine Gebührenfinanzierung die Kommunen mit Verbandsumlagen in erheblicher Höhe belastet.

Alle Grundstückseigentümer mit bestandskräftigen Bescheiden müssen weiter Geduld haben und die Entscheidung der Verbandsversammlung abwarten.

Die in der Verbandsversammlung vorgestellte Präsentation kann hier heruntergeladen werden.

Format: PDF
Größe: ~1,5 MB

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