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Ist der hohe Kalkgehalt in unserem Trinkwasser gesundheitsschädlich?

Das Trinkwasser des WAZV „Der Teltow“ hat einen hohen Mineralgehalt. Wasserenthärtung im Haushalt ist aber nicht erforderlich.

Wasser ist ein gutes Lösungsmittel. Bei der Versickerung im Boden nimmt Wasser unter anderem Calcium- und Magnesiumverbindungen auf. Diese Verbindungen bestimmen im Wesentlichen die Wasserhärte – je mehr Calcium (Ca) und Magnesium (Mg) im Wasser sind, desto härter ist das Wasser. Je nach dem, welche Brunnen betrieben werden, sind im Reinwasser des Wasserwerkes Kleinmachnow 100 bis 130 mg/l Ca und 6 bis 8 mg/l Mg enthalten und im Wasserwerk Teltow 100 bis 150 mg/l Ca sowie 10 bis 14 mg/l Mg. Diese Werte entsprechen in Kleinmachnow einer Gesamthärte von 16 bis 20 °dH und in Teltow von 17 bis 24 °dH.

Calcium ist ein wichtiger Baustoff für unsere Knochen und Zähne (der Erwachsene benötigt etwa 800 mg pro Tag). Unentbehrlich ist Calcium darüber hinaus für die Blutgerinnung. Magnesium (täglicher Bedarf eines Erwachsenen ca. 300 – 400 mg) wirkt auf Nerven und Muskulatur. Fehlt es im menschlichen Körper, kommt es zu Muskelkrämpfen. Magnesiummangel begünstigt auch die Verengung von Arterien sowie den Herzinfarkt.

So gesund Kalk im Trinkwasser für den Menschen ist – es bereitet vielen nicht nur Freude. Häufig ärgert man sich über kalkhaltiges Wasser, weil sich an Warmwassergeräten Ablagerungen bilden, weil sich an Sanitäreinrichtungen Kalkflecken zeigen und weil man bei hartem Wasser mehr Waschmittel benötigt.

Ob der Einbau einer Enthärtungsanlage zweckmäßig ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Schön sind sie nicht, und sie machen viel Arbeit: die Flecken, die kalkhaltiges Wasser im Badezimmer und auf Armaturen verursachen. Im Haushalt ist im Kaltwasserbereich eine Enthärtung des Leitungswassers aber unnötig. Kalkbildung setzt vor allem bei Temperaturen über 60 Grad ein. Kesselstein im Wasserkocher oder in der Kaffeemaschine ist mit Essigsäure oder Zitronensäure auflösbar. Beim Waschen schützen die im Waschmittel enthaltenen Enthärter oder auch separate Enthärter vor Kalkablagerungen in der Maschine und der Wäsche.  Sollte dennoch ein Enthärter gewünscht werden, so bietet der Markt verschiedene Verfahren an: Ionenaustauscher, Dosiergeräte und physikalische Anlagen.

Entschließt man sich zum Einbau einer Enthärtungsanlage, sollte sie nur für die Warmwasserinstallation verwendet werden. Die Geräte sollten die Anforderungen des Merkblattes W 512 erfüllen und das DIN-DVGW-Prüfzeichen besitzen. Außerdem ist darauf zu achten, dass das Gerät richtig eingestellt und betrieben wird. Wichtig ist es, die Trinkwasserbeschaffenheit nach der Enthärtung zu kontrollieren. Ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma ist zu empfehlen. Nur dann sind Funktionssicherheit und hygienische Unbedenklichkeit zu gewährleisten.

Gut funktionieren die im industriellen Maßstab erprobten Ionenaustauscher. Diese Anlagen tauschen die Härte bildenden, aber aus ernährungsphysiologischer Sicht wichtigen Mineralien Calcium und Magnesium gegen Natrium aus. Der Wartungsaufwand ist sehr hoch, regelmäßig muss mit Spezialsalz regeneriert werden und das im Trinkwasser nicht in beliebiger Konzentration erwünschte Natrium gelangt als nicht biologisch abbaubares Natriumchlorid zusätzlich ins Abwasser und belastet die Umwelt. Die Inspektion der Enthärtungsanlage hat regelmäßig nach Betriebsbedingungen zu erfolgen, spätestens jedoch alle 2 Monate und sollte durch eine Fachfirma erfolgen. Problematisch: Im Austauscher können Mikroorganismen wachsen. Des Weiteren wird durch den Ionenaustausch das Kalk-Kohlensäure-Gleichgewicht des Wassers verändert, das Wasser kann aggressiv werden und Korrosionsschäden verursachen.  Nach der Enthärtung sollte das Wasser noch mindestens eine Härte von 8,5 ° dH besitzen und der Natriumgehalt nicht über 150 mg/l liegen.

Bei Dosiergeräten werden dem Wasser Chemikalien zugesetzt. Dabei sind die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung strikt einzuhalten, insbesondere dann, wenn über den Eigenverbrauch hinaus das Wasser an die Öffentlichkeit, etwa an Mieter, abgegeben wird. Hinzu kommt: Wenn dem Wasser zum Beispiel Phosphate zudosiert werden, müssen diese mit großem technischem Aufwand in den Kläranlagen wieder entfernt werden.

Physikalische „Enthärtungsanlagen“ versprechen den Einsatz umweltfreundlicher und chemikalienfreier, auf elektronischer, permanent-magnetischer oder elektromagnetischer Basis arbeitende Gerätesysteme. Die Entstehung von Kalkablagerungen soll durch die Bildung so genannter Kristallkeime verhindert oder zumindest verringert werden. Diese Kristallkeime sollen nach Aussage der Hersteller den Kalk in eine „unschädliche, schlammige“ Form überführen, die mit dem Wasserstrom ständig ausgespült wird.  Manche Anbieter werben darüber hinaus damit, dass mit ihren Geräten behandeltes Trinkwasser in den Installationen bereits vorhandene Kalkablagerungen sogar abbaut. Soweit die Theorie. Obwohl immer wieder über den erfolgreichen praktischen Einsatz berichtet wird, verliefen wissenschaftliche Untersuchungen und Tests in der Regel negativ. Der Deutsche Verein für das Gas und Wasserfach hat 2003 im Rahmen einer Studie den „Stand der Technik auf dem Markt verfügbarer alternativer Anlagen zur Vermeidung bzw. Verminderung der Steinbildung im Warmwasserbereich“ untersucht. Fazit: Die Geräte zur physikalischen Wasserbehandlung belasten im Unterschied zu den Ionenaustauschern und Dosieranlagen weniger die Qualität des Trinkwassers oder unserer Flüsse und Seen, dafür aber können diese Geräte den Geldbeutel erheblich und unnötig belasten.

Fachleute vertreten überwiegend die Auffassung, dass eine Enthärtung des Trinkwassers im Haushalt im Kaltwasserbereich unnötig ist und dass in den Kaltwassersystemen eine Kalkschutzschicht sogar erwünscht ist, um – insbesondere bei metallischen Leitungen  – den Übergang von Metall-Ionen ins Trinkwasser zu verhindern.  Für den Warmwasserbereich gibt es zahlreiche Maßnahmen, durch gezielte Temperaturwahl unter 60 Grad Kalkablagerungen zu vermindern. In Absprache mit einem Installateur des Vertrauens kann ein Warmwasserkessel auch knapp unter dieser Temperaturgrenze gefahren werden, ohne dass die Gefahr von Legionellenbildung besteht. Die jährliche Wartung Ihrer Warmwasseranlage sollte aber unbedingt erfolgen.


Warum fließt braunes Wasser aus meiner Leitung?

Jeder Kunde sollte die möglichen Ursachen von „braunem Wasser“ kennen, denn nicht immer ist der Wasserversorger schuld. Ursache von Verfärbungen des Wassers kann auch die Hausinstallation sein, wie ein verschmutzter Hauswasserfilter, eine nicht richtig funktionierende Enthärtungsanlage, falsches Installationsmaterial oder eine mangelnde Wartung der Warmwasseranlagen.

Die Trinkwasserhausinstallation darf nur von einem zugelassenen Installateurunternehmen errichtet, erneuert oder erweitert werden.  Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und so betrieben werden. Als anerkannte Regeln der Technik gelten DIN- bzw. EN-Normen und DVGW-Arbeitsblätter. Alle Teile von Trinkwasseranlagen müssen aus Gründen der Festigkeit für einen zulässigen Betriebsüberdruck von 10 bar bemessen sein. Vor empfindlicheren Geräten sind Druckminderer einzubauen.

 

1. Filter
Filter sind Geräte, die zur Hausinstallation gehören und dem Schutz der Hausinstallation vor ungelösten Stoffen dienen. Gelegentlich können mit dem Trinkwasser kleine Feststoffpartikel eingespült werden, die u. a. den Korrosionsablauf in den Leitungsanlagen beeinflussen können.

Es dürfen nur Filter mit DIN/DVGW-Prüfzeichen eingebaut werden. Die Durchlassweite sollte zwischen 80 µm und 120 µm liegen.

Um nachteilige Auswirkungen- wie z.B. Druckverlust, Wassermangel und Verkeimung- zu vermeiden, ist die regelmäßige Inspektion und Wartung erforderlich. Rückspülbare Filter sollten spätestens alle 2 Monate rückgespült werden, bei nicht rückspülbaren Filtern ist mindestens alle 6 Monate der Filtereinsatz zu wechseln.  Eine nicht fachgerechte Wartung kann zur Verkeimung des Trinkwassers führen.

 

2. Enthärtungsgeräte
Im Haushalt ist im Kaltwasserbereich eine Enthärtung des Leitungswassers unnötig. Entschließt man sich dennoch zum Einbau einer Enthärtungsanlage, sollte sie nur für die Warmwasserinstallation verwendet werden. Die Geräte sollten die Anforderungen des Merkblattes W 512 erfüllen und das DIN-DVGW-Prüfzeichen besitzen. Außerdem ist darauf zu achten, dass das Gerät richtig eingestellt und betrieben wird. Wichtig ist es, die Trinkwasserbeschaffenheit nach der Enthärtung zu kontrollieren. Ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma ist zu empfehlen. Nur dann sind die Funktionssicherheit und hygienische Unbedenklichkeit zu gewährleisten. Ohne regelmäßige Wartung der Enthärtungsanlage besteht die Gefahr einer Verkeimung des Wassers und durch Änderung des Kalk-Kohlensäure-Gleichgewichtes kann das Wasser aggressiv werden und in der Hausinstallation Korrosion verursachen.

 

3. Trinkwassererwärmer
Gemäß DIN 1988 sind Trinkwassererwärmer jährlich zu überprüfen. Zur Aufrechterhaltung eines einwandfreien Betriebes der Anlage ist dafür zu sorgen, dass Ablagerungen (Anodenschlamm, Steinbildung) beseitigt werden.

In den Wasserwerken wird Grundwasser gefördert. Anschließend wird es belüftet und über Filter aufbereitet. Am Wasserwerksausgang entspricht es den Kriterien der Trinkwasserverordnung. Das bedeutet aber auch, dass immer noch geringe Mengen an Eisen, Mangan, Calzium, Magnesium und Kalium im Wasser enthalten sind. Die Grenzwerte sind aber so niedrig, dass die Gesundheit auch bei lebenslangem Genuss von Trinkwasser nicht beeinträchtigt wird.

Diese Inhaltsstoffe neigen aber dazu, sich in den Leitungen oder auch Warmwasseranlagen abzulagern. Jedes Jahr im Frühjahr (März – Mai), vor dem Zeitraum mit dem erhöhten Wasserbedarf (Juni – August), werden die Trinkwasserhauptleitungen von den Mitarbeitern der MWA über Hydranten gespült, um diese Ablagerungen aus dem Verteilungsnetz zu entfernen. Das gelingt auch zum größten Teil. Ein geringer Anteil verbleibt aber im Rohrnetz und kann bei Veränderung der Fließrichtung oder Fließgeschwindigkeit, z.B. bei erhöhter Entnahme über Hydranten durch die Feuerwehr, zur Bewässerung oder als Bauwasser Probleme erzeugen. Dann kann es zur Schwarzfärbung (Manganoxid) oder Braunfärbung (Eisenoxid) des Wassers kommen. Dieses Wasser beeinträchtigt nicht die Gesundheit, beeinflusst aber den Geschmack (metallisch) und erzeugt bei erhöhtem Eisenanteil „Rostflecken“.

Die beschriebenen Ablagerungs- und Lösungsvorgänge treten aber auch innerhalb der Hausinstallation auf und können auch dort zu braunem Wasser führen.

Handlungshinweise beim Feststellen von Wasserverfärbungen:

  1. Zunächst sollte der Kunde überprüfen, ob das braune Wasser tatsächlich im kalten Wasser auftritt oder nur im warmen Wasser. Sollte nur das warme  Wasser braun sein, so ist die Warmwasseraufbereitungsanlage von einem Installateurunternehmen  zu überprüfen und zu reinigen.
  2. Anschließend sollte der Filter hinter dem Wasserzähler kontrolliert und ggf. gereinigt werden.
  3. Sollte eine Enthärtungsanlage vorhanden sein, so ist auch diese zu kontrollieren.
  4. Überprüfung der eigenen Trinkwasserhausanschlussleitung. Ist diese noch alt und aus Metall, wie Guss, Stahl oder Blei, so kann auch sie Ursache der Verfärbungen sein. Es sollte ein Antrag auf Sanierung der Trinkwasserhausanschlussleitung gestellt werden, damit sie als Ursache ausgeschlossen werden kann.
  5. Sollte immer noch braunes Wasser aus der Kaltwasserleitung kommen, so ist die Abteilung Rohrnetz der MWA unter 033203/345-212 zu benachrichtigen, da dann die Trinkwasserhauptleitung über Hydranten gespült werden muss. Auch eine anschließende Spülung des Trinkwasserhausanschlusses kann sinnvoll sein.

Es ist wenig hilfreich zu erfahren, dass es immer wieder mal eine schlechte Wasserqualität gibt. Nur akute Fälle können behoben werden.

Das  Trinkwasserbeschaffenheitsproblem ist ein generelles Problem aller Wasserversorger. Die Gefahr des Auftretens von Wasserverfärbungen nimmt mit dem Alter des Leitungsnetzes, der Entfernung der Abnahmestelle zum Wasserwerk zu und tritt häufig auf, wenn in der Nachbarschaft Bautätigkeit ist. Zur Verbesserung der Trinkwasserbeschaffenheit wird ein umfangreiches Investitionsprogramm zur planmäßigen Erneuerung des alten Trinkwasserleitungsnetzes realisiert.


Was ist bei der Trinkwasserhausinstallation zu beachten?

Die Trinkwasserhausinstallation beinhaltet die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen dem Punkt der Übergabe (Wasserzähler) und der Entnahmestelle befindet. Gemäß § 3 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung (TWVO) sind auch Trinkwasserhausinstallationen Wasserversorgungsanlagen und der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage ist für die Erfüllung der Pflichten gemäß TWVO verantwortlich.

Nach § 17 der TWVO gilt folgendes:

(1) Für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, die Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Werkstoffen und Materialien verwendet werden, die im Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen abgeben, die höher als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sind. Weiterhin dürfen Werkstoffe und Materialien den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht unmittelbar oder mittelbar mindern oder den Geruch oder den Geschmack des Wassers verändern. Bei der Planung, dem Bau und Betrieb der Anlage sind mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Dies kann für die dabei betroffenen Verfahren und Produkte insbesondere sichergestellt werden, indem durch einen akkreditierten Branchenzertifizierer zertifizierte Verfahren und Produkte eingesetzt werden.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. DIN-Normen, DVGW-Arbeitsblätter und VDI-Richtlinien.

Im Folgenden werden chemische Parameter genannt, deren Konzentration in der  Hausinstallation ansteigen kann:

Installationswerkstoff  Chemische Parameter, derenKonzentration in der Hausinstallation ansteigen kann (nach Anlage 2 Teil II TrinkwV 2011)
Installation aus Kupfer und Kupferlegierungen, verlötet (Hart- und Weichlote) Kupfer, Blei, Antimon, Cadmium, Nickel
Schmelztauchverzinkte (feuerverzinkte) Eisenwerkstoffe Blei, Cadmium, Arsen, Antimon, ggf. Nitrit bei frisch verlegten Zinkrohren
Nichtrostende Stähle, Chrom-Nickel-Stähle Nickel
Armaturen und Fittinge aus Kupferlegierungen (Messing, Rotguss oder Bronze) Kupfer, Blei, Antimon, Arsen, Cadmium, Nickel
Schwarze rußhaltive Kunst-Stoffe (PE, PP) und schwarze Gummi-Schlauchleitungen (Panzerschläuche) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
PVC-Rohre Vinylchlorid
Teergetauchte Gusseisen- und Stahlrohre (Korrorionsschutz) PAK-haltiger Ruß in schwarzen Kunststoffrohren (PE, PP) und schwarzem Gummi Benzo-(a)-pyren
Beschichtungen von Behältern und Rohrleitungen mit Epoxidharz Epichlorhydrin
Bei Chlorung oder Ozonung des Trinkwassers Trihalogenmethane

Besondere Beachtung ist dem Betrieb von Ionenaustauschern als Enthärtungsanlagen zu widmen. Z.B. kann durch diese das Austauschersalz Natrium ins Wasser gelangen, wodurch dann das Kalk-Kohlensäure-Gleichgewicht des Wassers stört wird, so dass es aggressiv wirkt und erhöhte Korrosionen verursachen kann. Eventuell werden dann weitere Korrosionsschutzmaßnahmen erforderlich.


Was ist unter Anschluss- und Benutzungszwang zu verstehen? Und warum gibt es ihn?

Was ist Anschluss- und Benutzungszwang?
Anschluss- und Benutzungszwang ist die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer (gemeindlichen) öffentlichen Einrichtung. Der Anschlusszwang hat zum Inhalt, dass jeder, für dessen Grundstück das Gebot des Anschlusszwangs besteht, die zur Herstellung des Anschlusses notwendigen Vorrichtungen auf seine Kosten treffen muss.

Der Benutzungszwang verpflichtet darüber hinaus zur Benutzung der Einrichtung und verbietet zugleich die Benutzung anderer, ähnlicher Einrichtungen.

Warum Anschluss- und Benutzungszwang?
Vor allem im ländlichen Raum hängt die Frage der Abwasserentsorgung oft wie ein Damoklesschwert über den Grundstücksbesitzern. Wie weit reicht das dringende öffentliche Bedürfnis der Gemeinden?

Grundsätzlich können die Gemeinden einen Anschluss- und Benutzungszwang für die Schmutzwasserkanalisation begründen. Dann ist ein Anschluss zwischen dem jeweiligen Grundstück und der öffentlichen Kanalisation herzustellen; für die Ableitung des Schmutzwassers sind dann auch Benutzungsgebühren zu zahlen.

Für den Anschluss- und Benutzungszwang muss allerdings ein „dringendes öffentliches Bedürfnis“ vorliegen. Dafür sind in erster Linie die Belange der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Zu ihnen zählt insbesondere das Allgemeininteresse an einer schadlosen und wirksamen Abwasserbeseitigung, aber auch der Gesichtspunkt, dass die Beitragsbelastung für den einzelnen Grundstückseigentümer um so niedriger gehalten wird, desto mehr Grundstückseigentümer sich an den Schmutzwasserkanal anschließen müssen. Das individuelle Interesse des einzelnen Grundstückseigentümers, nur einen möglichst geringen Geldbetrag für die Abwasserbeseitigung aufzubringen, ist kein öffentliches Interesse. Es kann folglich bei der Auslegung des Begriffs „dringendes öffentliches Bedürfnis“ nicht berücksichtigt werden.

Dieser Umstand führt allerdings nicht dazu, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der einzelnen Grundstückseigentümer bei der Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs gänzlich unberücksichtigt bleiben können. Sie sind bei der Ermessensausübung zu beachten, die erfolgt, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis festgestellt wurde.

Führt der Anschluss- und Benutzungszwang für die einzelnen Grundstückseigentümer zu Belastungen, die auch bei Berücksichtigung der mit einer zentralen Abwasserbeseitigung verbundenen Vorteile unzumutbar sind, so ist seine Einführung ermessenswidrig. Die Annahme einer Unzumutbarkeit bleibt angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung zu Gunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung und der Vorteile, welche diese regelmäßig sowohl für den einzelnen als auch für einen effektiven Gewässerschutz mit sich bringt, aber auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Insbesondere kann nicht argumentiert werden, dass eine Ermessensausübung zugunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung nur rechtens sei, wenn diese die – im Vergleich zu Kleinkläranlagen – kostengünstigere Lösung darstelle.

Bei der Ermessensausübung müssen auch andere als finanzielle Kriterien im Vordergrund stehen, wie die der Gefahrenabwehr und des Gewässerschutzes. Die Entscheidung zu Gunsten einer zentralen Abwasserbeseitigung ist selbst dann rechtens, wenn sie für den einzelnen Grundstückseigentümer zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung gegenüber einer Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage führt.


Was muss ich bei der Trinkwasser-Installation beachten? Wie trage ich zur Erhaltung der Trinkwasserqualität bei?

Was hat der Verbraucher zu beachten?

  1. Fachgerechte Planung und Errichtung der Hausinstallation von einem eingetragenen Installationsunternehmen unter Beachtung der DIN 1988 und Verwendung von DVGW geprüftem Material und geprüften Armaturen.
  2. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb entsprechend den Betriebs- und Bedienungsanleitungen. Bei längerer Abwesenheit ab ca. 14 Tagen sollte das in den Leitungen abgestandene Wasser vor Genuss ausgetauscht werden bzw. anderweitig genutzt werden. Auch Trinkwasserleitungen zu Gästezimmern oder Garagen sollten regelmäßig gespült werden.
  3. Eine regelmäßige Kontrolle, Wartung und Instandhaltung der gesamten Abnehmeranlage, wie z.B. der Filter (alle 2 Monate) und Warmwasseraufbereiter (jährlich) ist erforderlich.


Auch Trinkwasser sollte frisch sein und unterliegt einer Qualitätsbeeinträchtigung, wie andere Lebensmittel auch.

Bei Stagnation des Wassers kann die Trinkwasserqualität in den Leitungen und Apparaten durch erhöhte Konzentration von in Lösung gehenden Werk- und Betriebsstoffen bzw. Keimvermehrung beeinträchtigt werden. Die Intensität der Beeinträchtigung hängt von den verwendeten Materialien, der Wasserbeschaffenheit, der Temperatur und der Dauer des Stillstandes, dem Verbrauchsverhalten, ab. Da bei den zentralen Wasserversorgungsanlagen auf Grund der dauernden Trinkwasserabnahme ein ständiger Durchfluss erfolgt, möchten wir auf die Stagnation in der Hausinstallation hinweisen.

Stagnation in Trinkwasserleitungen ist zu vermeiden. Als Richtwert gilt: Innerhalb von einer Woche sollte mindestens einmal der Volumeninhalt im Leitungsnetz ausgetauscht werden. Das entspricht bei einer 10 m langen Hausanschlussleitung und einer 10 m langen Hausinstallationsleitung ca.20 Liter Wasser. Das ist bei täglichem Wassergebrauch gegeben, da im Durchschnitt 100 Liter/Einwohner und Tag benötigt werden. Bei längerer Abwesenheit, z.B. nach dem Urlaub, sollte man das Wasser aber zunächst zum Waschen oder Blumengießen verwenden und dann das abgelaufene, frische Wasser zur Speisen- oder Getränkezubereitung nutzen.

Folgende Probleme können bei Stagnation auftreten:

  • Beispiel Rost:
    Feuerverzinkte Stahlleitungen, können durch Stagnation gefördert, vermehrt gelöste oder partikuläre Korrosionsprodukte wie Rost in das Trinkwasser geben. Bei stoßartiger Entnahme kann es zur Ablösung von Kalk/Eisen- Ablagerungen kommen.
  • Beispiel Geruch und Geschmack:
    Durch stagnationsbedingte mikrobielle Aktivitäten können Gerüche entstehen und Geschmacksveränderungen eintreten. Die Vermehrung krankmachender Mikroorganismen wäre möglich.
  • Beispiel Metalle:
    Beim Stagnieren in Metallrohren kann das Trinkwasser aus dem jeweiligen Rohrmaterial Metalle (z. Blei, Kupfer) in verstärktem, die Gesundheit beeinträchtigem Umfang lösen. Bei Kupferleitungen können z. B. grüne Ablagerungen entstehen.


Bleileitungen sind unbedingt aus zu wechseln !

Bleihausinstallationen und Bleihausanschlussleitungen sind vor allem in den vor 1940 gebauten Häusern anzutreffen, sind aber bis 1973 noch eingesetzt worden. Blei ist ein giftiges Schwermetall. Es hat toxische Wirkung auf das blutbildende System und das Nervensystem. Bereits nach kurzer Verweildauer in Bleileitungen reichert sich das Blei im Trinkwasser an. Der Austausch der Bleileitungen ist unerlässlich.

Hausinstallationen aus Kupfermaterial?

Kupfer ist ein lebensnotwendiges Spurenelement. Bilanzstudien ermittelten eine täglich erforderliche Kupferzufuhr von 1-5 mg für einen erwachsenen Menschen. Überschüssiges Kupfer wird zum Teil ausgeschieden. Erhöhte Werte können aber toxisch wirken und z. B. Magen- und Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Durchfälle sowie Schädigungen an Leber und Niere hervorrufen. Der Grenzwert für Kupfer im Trinkwasser wurde von 3 mg/l gemäß Trinkwasserverordnung (TVO) vom 05.12.90 auf 2 mg/l nach Novellierung der TVO vom 21.05.2001 gesenkt.

Im August 2001 wurde der Teil 6 der DIN 50930 veröffentlicht, welcher aussagt, dass eine Veränderung der Trinkwasserbeschaffenheit durch Kupferrohre im Hinblick auf seine Eigenschaften als einwandfreies Lebensmittel als vertretbar angesehen wird, wenn das Wasser über die Anforderungen der Trinkwasserverordnung hinaus folgende Bedingungen erfüllt:

PH >= 7,4  oder  7,0 <= pH <= 7,4 und TOC <= 1,5 g/m³.

Das bedeutet, dass nach diesen neuen Kriterien für Neuinstallationen im Versorgungsgebiet des Wasserwerkes Teltow keine Kupferrohre mehr einzusetzen sind. Ein Austausch bestehender Installationen aus Kupfer ist aber nicht erforderlich, da das Wasser relativ hart ist und zur Calcitablagerung neigt. Für die Zubereitung von Säuglingsnahrung sollte immer abgelaufenes Wasser verwendet werden.

Trinkwasser-Enthärtung im Haushalt ?

Die – meist unbegründete – Abneigung vor dem Kalk lässt manchen zum scheinbar letzten Mittel greifen: Eine Wasserenthärtungsanlage muss her! Doch für das Versorgungsgebiet der MWA sind derartige – zudem teure – Geräte unnötig, oft umweltbelastend, wenn sie auf Basis des Ionenaustausches beruhen, und teilweise sogar gesundheitsschädlich bzw. erzeugen aggressives Wasser, welches die Hausinstallation angreift.

Entschließt man sich dennoch zum Einbau einer Enthärtungsanlage, sollte diese nur für die Warmwasserinstallation verwendet werden. Die Geräte sollten das DVGW- Prüfzeichen besitzen und ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma sollte abgeschlossen werden. Nur dann sind Funktionssicherheit und hygienische Unbedenklichkeit zu gewährleisten.

Hinweise des Umweltbundesamtes

finden Sie in den Broschüren „TRINK WAS – TRINKWASSER AUS DEM HAHN“ und „RUND UM DAS TRINKWASSER“.

Broschüren Download Quelle
Trink was – Trinkwasser aus dem Hahn [Hier] http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/ratgeber-trink-was-trinkwasser-aus-hahn
Rund um das Trinkwasser [Hier] http://www.umweltbundesamt.de/publikationen/rund-um-trinkwasser

Welche Kosten im Zusammenhang mit Trinkwasser- und Schmutzwasseranschluss kann ich bei der Einkommenssteuer als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen?

Trinkwasserhausanschlusskosten:

Der Zweckverband berechnet die Kosten für einen Trinkwasserhausanschluss auf der Grundlage von Kostenerstattungspauschalen, die in der Entgeltregelung festgelegt sind. Diese sind jedoch nicht in Arbeits- und Materialkosten unterteilt.

In einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg – 7 K 7310/10 – hat das Gericht den Anteil der Arbeitskosten am Gesamtaufwand auf 60 % geschätzt und den Anteil der Materialkosten auf 40 %.

Auf diese Schätzung können Sie sich berufen und den Arbeitskostenanteil für die Hausanschlusskosten gegenüber dem Finanzamt mit 60 % beziffern.

 

Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss (Schmutzwasser):

Wird der Anschluss im Rahmen einer Erschließungsmaßnahme hergestellt, wird die Kostenerstattung ebenfalls pauschal gemäß § 12 Abs. 1 Beitrags-, Kostenerstattungs- und Gebührensatzung erhoben. Auch in diesen Fällen können 60 % vom Gesamtaufwand als Arbeitskosten geltend gemacht werden.

 

Anschlussbeiträge:

Anschlussbeiträge werden gemäß § 8 (2) Satz 2 KAG von Beitragspflichtigen als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.

Ein Anschlussbeitrag ist deshalb nicht als Gegenleistung für eine Bauleistung in einem inländischen Haushalt oder auf einem Grundstück des Steuerpflichtigen anzusehen, sondern stellt eine Gegenleistung für den wirtschaftlichen Vorteil dar, der sich aus dem Erschlossensein eines Grundstücks durch die öffentliche Einrichtung ergibt. Der wirtschaftliche Vorteil liegt darin, durch die öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück dauerhaft in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser baulich bzw. gewerblich nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die wasser- bzw. abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2012 – OVG 9 B 62.11 – ständige Rechtsprechung).

Die mit dem Anschlussbeitrag abzugeltende Vorteilssituation liegt damit nicht in der Erbringung von Handwerkerleistungen für einen inländischen Haushalt eines Einkommensteuerpflichtigen, sondern in der Bereitstellung und dauerhaften Aufrechterhaltung der Möglichkeit, eine öffentliche Einrichtung zu nutzen.

Derartige Maßnahmen werden aber von den ausdrücklich als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich privilegierten Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines konkreten Grundstücks nicht erfasst.

Arbeits- und Materialkosten können bei Anschlussbeiträgen nicht ausgewiesen werden.


Wie kommt es zu Legionellen im Trinkwasser?

Immer wieder erfährt man von diesem Problem in Hotels oder Krankenhäusern durch die Presse.  Die Ursache ist ausschließlich eine unsachgemäße Erwärmung der zu groß dimensionierten und abschnittsweise nicht durchflossenen Hausinstallation. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn  Trinkwasserleitungen durch Heizungskeller führen, nicht richtig isoliert wurden oder neben Warmwasserleitungen verlegt wurden und einige Zimmer bzw. Etagen nicht belegt sind.  Trinkwasser muss frisch in der Leitung fließen. Stagnationsenden sind abzutrennen.

Legionellen sind Bakterien, die natürlicher Bestandteil aller Süßwässer sind, sich verstärkt im warmen Wasser zwischen 30 – 45 °C vermehren und dadurch ein Gesundheitsrisiko verursachen. Zur Vermeidung sind bestimmte Betriebstemperaturen im Warmwasserbereich sicherzustellen.  Schlecht gewartete und/oder verlegte Trinkwasser-Installationen, nicht/ unzureichend durchflossene Leitungssysteme können das Legionellenwachstum beschleunigen.

Für Legionellen wurde ein technischer Maßnahmewert von 100 KBE/ 100 ml in der neuen Trinkwasserverordnung 2011 für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung festgelegt. Beim Erreichen dieses Wertes ist eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr mit Sicherheit auszuschließen. Wird dieser Wert erreicht oder überschritten, ist die Anlage in hygienischer und technischer Hinsicht zu überprüfen.

Für eine systematische, orientierende Untersuchung sind jeweils am Vor- und Rücklauf der Erwärmungseinheit sowie an der ungünstigsten Stelle (am weitesten entfernte und am seltensten genutzte Entnahmestelle) eines jeden Steigstrangs eine Probe des Warmwassers zu entnehmen und zu untersuchen. Die Entnahme und Untersuchung sind durch ein akkreditiertes und nach Trinkwasserverordnung gelistetes Labor durchzuführen. Die Kosten hat der Betreiber und sonstige Inhaber der Anlage zu tragen.


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